Schenken und vorweggenommene Erbfolge
Häufig besteht der Wunsch, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Neben der Unternehmensnachfolge spielt hierbei vor allem die Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine zentrale Rolle. Erfolgt diese Übertragung als Schenkung mit Blick auf die künftige Erbfolge, spricht man von der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge. Da es sich hierbei um rechtlich komplexe Vorgänge handelt, ist für die Übertragung von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie für künftige Schenkungsversprechen, Erb- und Pflichtteilsverzichte die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
Obwohl solche Übertragungen oft erhebliche steuerliche Ersparnisse bieten, sollte dieser Aspekt nicht den Blick für das Wesentliche verstellen: Eine Übergabe ist nur dann sinnvoll, wenn sowohl Übergeber als auch Übernehmer bereit für diesen Schritt sind und ein starkes gegenseitiges Vertrauensverhältnis besteht.
Abwägung von Vor- und Nachteilen
Die Entscheidung zwischen einer lebzeitigen Übertragung und einer Regelung per Testament erfordert eine sorgfältige Abwägung. Der wesentliche Nachteil einer Schenkung zu Lebzeiten liegt darin, dass der Schenkende den Gegenstand aus der Hand gibt. Das Gesetz sieht eine Rückforderung nur unter sehr engen Voraussetzungen vor, allerdings lassen sich vertraglich maßgeschneiderte Rückforderungsrechte für bestimmte Fälle vereinbaren.
Demgegenüber stehen handfeste Vorteile. So kann die Übertragung von Grundbesitz den Kindern dabei helfen, eine eigene berufliche Existenz aufzubauen oder einen eigenen Hausstand zu gründen. Gleichzeitig lässt sich die Versorgung des Übergebers direkt im Vertrag rechtlich absichern. Ein weiterer strategischer Vorteil ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Pflichtteilsansprüche des Erwerbers oder dritter Personen beschränkt werden können. Zudem lassen sich schenkungs- und erbschaftsteuerliche Freibeträge durch eine geschickte zeitliche Verteilung der Übertragungen mehrfach ausnutzen.
Individuelle Vertragsgestaltung und Klauseln
Die Motive für eine Grundstückszuwendung sind ebenso vielfältig wie die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Je nach persönlicher Lebenssituation und Motivation der Beteiligten fließen ganz unterschiedliche Klauseln in den Notarvertrag ein. Typische Vereinbarungen umfassen beispielsweise finanzielle Abstandszahlungen an den Übergeber oder an weichende Geschwister, die Einräumung von Wohnungs- oder Nießbrauchrechten sowie konkrete Pflegeverpflichtungen für das Alter.
In der notariellen Praxis wird für jeden Einzelfall ein maßgeschneiderter Vertrag erarbeitet, der die individuellen Bedürfnisse der Familie abbildet, Risiken minimiert und auch die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen im Detail berücksichtigt.
