Vererben
Das Grundgesetz garantiert jedem Bürger die sogenannte Testierfreiheit. Das bedeutet, dass jeder Mensch durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst bestimmen darf, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei ist man keineswegs an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Der Erblasser kann beispielsweise Personen als Erben einsetzen, die nicht mit ihm verwandt sind, gesetzliche Erbteile nach eigenen Wünschen abändern oder spezifische Vermächtnisse und Testamentsvollstreckungen anordnen und es erspart den Hinterbliebenen meist das Erbscheinverfahren nach dem Tod, das oft aufwändig und langwierig ist.
Um verfahrensrechtlich abzusichern, dass dieser dokumentierte letzte Wille im Sterbefall auch tatsächlich umgesetzt wird, existiert eine lückenlose Registrierung. Während alle erbfolgerelevanten Urkunden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter erfasst wurden, erfolgt die Registrierung seit 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR). Dies stellt sicher, dass das Nachlassgericht im Ernstfall sofort von der Existenz der Urkunde erfährt.
Formen von letztwilligen Verfügungen
Bei der Gestaltung des letzten Willens wird im Wesentlichen zwischen zwei Formen unterschieden:
Das Testament: Ein Testament kann entweder als Einzeltestament oder – von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl das Gesetz ein komplett handschriftlich verfasstes Testament erlaubt, ist eine notarielle Beratung und Beurkundung dringend anzuraten. Eigenhändige Entwürfe enthalten oft Unklarheiten oder juristische Fehler, die später zu Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen führen. Zudem müssen bei einer rechtssicheren Verfügung von Todes wegen auch angrenzende Themen wie Vorsorgevollmachten und Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden, was die hohe juristische Komplexität verdeutlicht.
Der Erbvertrag: Diese vertragliche Form einer Verfügung von Todes wegen bindet mindestens zwei Vertragspartner ein und muss zwingend notariell beurkundet werden. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament können hier auch Personen einen Vertrag schließen, die nicht miteinander verheiratet sind. Die vertraglichen Absprachen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Parteien und nach dem Tod eines Partners gar nicht mehr geändert werden. Diese Bindung ist ein starkes Instrument, um den Nachlass im Sinne des Erstversterbenden zu lenken. Falls eine solche starre Bindung jedoch nicht gewünscht ist, lässt sich im Erbvertrag auch vereinbaren, dass spätere Änderungen einseitig möglich sind, was ihn zu einem äußerst flexiblen und individuellen Werkzeug macht.
Strategische Gestaltungsinstrumente im Erbrecht
Neben der reinen Erbeinsetzung nutzt die notarielle Praxis verschiedene rechtliche Instrumente, um dem letzten Willen optimale Geltung zu verschaffen. Wenn bestimmte Personen nicht das gesamte Vermögen oder einen Bruchteil davon erben, sondern lediglich einzelne Gegenstände erhalten sollen, wird ein Vermächtnis angeordnet. Der betroffene Gegenstand geht dabei zwar nicht automatisch mit dem Erbfall in das Eigentum des Begünstigten über, aber der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, diesen an den Bedachten herauszugeben.
Ein weiteres wichtiges Instrument ist die Testamentsvollstreckung. Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt, übernimmt der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die Vorgaben des Erblassers umzusetzen und gegebenenfalls eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Eine solche Anordnung ist besonders bei größeren Vermögen ratsam oder wenn absehbar ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
Darüber hinaus bietet eine Verfügung von Todes wegen Eltern die wichtige Möglichkeit, für den Fall ihres gemeinsamen Todes vorsorglich einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder zu benennen.
